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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Stand: Mai 2025

I. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Andercore GmbH 

  1. Alle Lieferungen von Waren – insbesondere Baustoffe – (nachfolgend einzeln „Ware“) durch die Andercore GmbH, Münzstraße 19, 10178 Berlin, Deutschland (nachfolgend: „ Andercore“, „wir“ oder „uns“) an Kunden (nachfolgend einzeln „Kunde“) unterliegen diesen „Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Andercore GmbH“ (nachfolgend: „Geschäftsbedingungen“), es sei denn die Parteien haben ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart. 
  2. Mündliche Zusagen von Andercore vor oder bei Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich, und mündliche Abreden der Parteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus dem schriftlichen Vertrag ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail). Das Formerfordernis gilt nicht für Vereinbarungen, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien getroffen werden (Vorrang der Individualvereinbarung gemäß § 305b BGB).
  4. Andercore weist ausdrücklich darauf hin, dass Angaben zu einer Ware (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) nur annähernd maßgeblich sind, soweit nicht die Verwendbarkeit der Ware zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Andercore ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht und eine Ware vorbehaltlos liefert. Selbst wenn Andercore auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  6. Verträge mit dem Kunden über das Andercore-Portal werden ausschließlich in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache geschlossen, abhängig davon, ob der Kunde die Bestellung über die deutschsprachige, englischsprachige, französischsprachige oder spanischsprachige Seite des Andercore-Portals (https://buy.andercore.com) abgibt. Erfolgt die Bestellung des Kunden über unser deutschsprachiges Andercore-Portal, ist dementsprechend ausschließlich die deutsche Version dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgeblich. Entsprechendes gilt für die jeweiligen anderen Sprachversionen im Andercore-Portal. 
  7. Angebote von Andercore stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Es handelt sich dabei nur um eine Aufforderung zur Abgabe eines bindenden Angebotes durch den Kunden („invitatio ad offerendum“), z.B. in Form einer Bestellung oder Bestellbestätigung. Ein Vertrag kommt erst zustande, soweit und sobald Andercore das Angebot des Kunden annimmt. 
  8. Durch Aufgabe einer Bestellung im Andercore-Portal macht der Kunde ein verbindliches Angebot im Sinne von Ziff. I. Nr. 7 zum Kauf der betreffenden Ware. Vor Aufgabe der Bestellung kann der Kunde jederzeit seine Eingaben über ein entsprechendes Berichtigungstool im Andercore-Portal berichtigen.
  9. Wir werden dem Kunden unverzüglich den Eingang einer Bestellung nach Ziff. I Nr. 8 per E-Mail bestätigen. Diese Bestätigung stellt keine Annahme des Angebots dar. Das Angebot gilt erst als von uns angenommen („Abschluss eines Kaufvertrags“), sobald wir gegenüber dem Kunden die Annahme des Angebots erklären („Bestellbestätigung“). Dies kann auch per E-Mail erfolgen.  Die Auftragsbestätigung ist dem Kunden nach Vertragsschluss in seinem Account im Andercore-Portal zugänglich. Weitere Vertragsunterlagen werden von uns nach Vertragsschluss nicht gespeichert.

II. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Soweit es sich um Kaufpreise handelt, gelten diese als „Fracht bezahlt bis Bestimmungsort“ (CPT Incoterms 2020), d.h. Andercore liefert bei Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer und organisiert auf eigene Kosten, aber auf Gefahr des Kunden, den Transport der Ware bis zum vereinbarten und auch benannten Bestimmungsort Auf Wunsch des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen, die dem Verpackungsgesetz unterliegen, werden von Andercore nicht zurückgenommen, sofern sie überhaupt anfallen. Vielmehr gehen diese Materialien, mit Ausnahme von Paletten, in das Eigentum des Kunden über.
  3. Die Preise werden in Euro angegeben und verstehen sich jeweils zuzüglich der im Rahmen des Vertragsschlusses oder der Vertragsdurchführung anfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Werden Preise daneben in anderen Währungen angegeben, so haben im Falle von Widersprüchen die in Euro angegebenen Preise Vorrang.
  4. Sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis für eine Ware wie folgt zu zahlen:
    • 50 % mit Vertragsschluss, zahlbar innerhalb von acht (8) Kalendertagen;
    • 40% zehn Kalendertage vor Absendung der Ware an den Kunden, seinen Vertreter oder Transportunternehmer, zahlbar innerhalb von acht (8) Kalendertagen; und
    • den Restbetrag innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab Lieferung der Ware an den Kunden, seinen Vertreter oder Transportunternehmer.
  5. Andercore ist berechtigt, die Forderung im Wege eines echten Factorings an Dritte abzutreten. Sofern Andercore diesbezüglich mit der Mondu GmbH zusammen arbeitet, gelten für Zahlungen des Kunden bei Rechnungskauf zusätzlich (und im Konfliktfall vorrangig vor den Allgemeinen Verkaufsbedingungen) die Mondu-AGB (https://www.mondu.ai/de/m1-payment-postponement-agreement/), allerdings mit der Maßgabe, dass (i) „Checkout-Prozess” in den Mondu-AGB die Auftragsbestätigung (bzw. Angebotsannahme) der Andercore GmbH meint sowie (ii) Ziff. 1 Abs. 2 der Mondu-AGB nicht gilt. Informationen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Mondu GmbH sind hier verfügbar: https://www.mondu.ai/de/gdpr-notification-for-buyers/.
    Eine abgetretene Forderung kann nur mit Zahlung an den jeweiligen Abtretungsempfänger bzw. Forderungsinhaber mit schuldbefreiender Wirkung beglichen werden. Andercore teilt dem Kunden die Bankverbindung des Forderungsinhabers mit.
  6. Alle Rechnungsbeträge sind in Euro zu bezahlen und ohne jeden Abzug, soweit ein solcher nicht vereinbart ist.

III. Lieferzeit und Teillieferungen

  1. Für die Entladung der Ware am Bestimmungsort ist der Kunde zuständig, es sei denn es handelt sich um Ware, die per Stückgut geliefert wird. Falls der Kunde die Ware am Bestimmungsort z.B. wegen fehlenden Entladeequipments nicht ordnungsgemäß entladen kann, sind die hierfür entstandenen Mehrkosten vom Kunden zu tragen. Falls eine Lieferung mit Entladeequipment z.B. durch Mitnahme eines Gabelstaplers durch Andercore erwünscht ist, fallen dafür zusätzliche Kosten in Höhe von EUR 625,00 (netto) pro Lieferung an.
  2. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) bestätigt wurden. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Leistungen – insbesondere hinsichtlich der von ihm zu liefernden Unterlagen, etwaiger erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen -, sonstiger Mitwirkungspflichten sowie ggf. der Zahlung des anteiligen Kaufpreises wie in Ziffer II. Nr. 4 beschrieben oder anderweitig zwischen Andercore und dem Kunden vereinbart voraus. Befindet sich der Kunde mehr als 10 Kalendertage mit der Zahlung einer (anteiligen) Kaufpreisforderung in Verzug und übersteigt die Höhe des Verzugs 30% dieser Kaufpreisforderung, kann sich die Lieferung der Ware bzw. bei vereinbarten Teillieferungen die nachfolgende Teillieferung aufgrund des für Andercore durch den Zahlungsverzug entstehenden Neubeschaffungsaufwands für noch nicht gelieferte Waren jeweils um bis zu ca. 4 Wochen verlängern. Sofern ein Versand bzw. Transport einer Ware vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. Andercore haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Pandemien oder Epidemien oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die Andercore nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Andercore die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, wird Andercore den Kunden unverzüglich informieren und ist Andercore zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
  4. Teillieferungen sind zulässig, wenn
    • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    • die Lieferung der restlichen Bestandteile der Ware (z.B. Komponenten) sichergestellt ist und
    • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, Andercore erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

IV. Gefahrübergang, Entgegennahme, Verzug

  1. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) bzw. der Teilleistung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über, soweit nicht schon ein Fall nach Ziffer IV Nr. 3 vorliegt.
  2. Die Gefahr geht auch dann wie in Ziffer IV Nr. 1 beschrieben über, wenn Andercore noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.
  3. Verweigert der Kunde die Annahme einer Ware in einer den Annahmeverzug begründenden Weise oder verzögert sich die Versendung einer Ware aus sonstigen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der Ware mit Beginn des Verzugs des Kunden auf den Kunden über.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft, hat er Andercore den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu ersetzen. Der Kunde trägt insbesondere Kosten für eine dadurch verursachte etwaige Lagerung der Ware durch Andercore. Andercore ist berechtigt, für jeden Monat der Lagerung die Lagerkosten pauschal mit 0,5 % des für die Ware insgesamt vereinbarten (netto) Kaufpreises zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass Andercore durch die Lagerung der Ware gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitere gesetzliche Rechte von Andercore aufgrund des Annahmeverzugs des Kunden bleiben unberührt. 
  5. Die Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Kunden für den Versand bzw. Transport anzunehmen; die Rechte des Kunden gem. Ziffer VI bleiben unberührt.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarten Regeln zum Eigentumsvorbehalt dienen der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Andercore gegen den Kunden aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
  2. Die von Andercore an den Kunden gelieferte Ware (nachfolgend in dieser Ziffer V. „Vorbehaltsware“ genannt) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen aus der jeweiligen Vertragsbeziehung mit dem Kunden Eigentum von Andercore.
  3. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für Andercore als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne Andercore zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer V Nr. 1. 
  4. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Waren oder Gegenständen anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht Andercore das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer V Nr. 1. In dem Fall, dass die dem Kunden gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen ist, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf Andercore übergeht und der Kunde die Sache für Andercore unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer V Nr. 1.
  5. Der Kunde hat die Vorbehaltsware für Andercore zu verwahren. Auf Verlangen ist Andercore jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen der Rechte von Andercore durch Dritte muss der Kunde Andercore unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es Andercore ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.
  6. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von Andercore gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer V Nr. 7 bis Nr. 11 auf Andercore übergehen.
  7. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an Andercore ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit von Andercore für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung solcher Forderungen an Dritte ist der Kunde nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Andercore berechtigt.
  8. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von Andercore gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von Andercore zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen Andercore Miteigentum gemäß Ziffer V Nr. 3 bzw. Ziffer V Nr. 4 hat, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
  9. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an Andercore ab.
  10. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziffer V Nr. 6 bis Nr. 9 einzuziehen.
  11. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht, so
    • kann Andercore die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen;
    • kann Andercore von dem Vertrag mit dem Kunden – ggf. nach Setzen einer angemessenen Frist – zurücktreten, soweit es sich um einen wesentlichen Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen handelt; dann erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware und Andercore kann die Vorbehaltsware herausverlangen; Andercore ist dann berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnet Andercore dem Kunden nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlt Andercore ihm aus; und
    • hat der Kunde Andercore auf Verlangen die Namen der Schuldner der an Andercore abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit Andercore die Abtretung offenlegen und die Forderungen einziehen kann; alle Andercore aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind Andercore jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen von Andercore gegen den Kunden fällig sind.
  12. Übersteigt der Wert der Andercore zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist Andercore auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Andercore verpflichtet.

VI. Mängelgewährleistung

  1. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Andercore hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, sind Mängelansprüche für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit ein Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war.
  2. Muss der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen, um Rechte gegen uns geltend machen zu können, so beträgt diese Nachfrist mindestens (außer in Notfällen) zwei (2) Wochen.
  3. Soweit ein von Andercore zu vertretender Mangel vorliegt, ist Andercore nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. 
  4. Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
  5. Mängelansprüche des Kunden sind in jedem Fall ausgeschlossen, sofern und soweit Schäden durch eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und/oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, entstehen, sofern und soweit die vorgenannten Umstände nicht auf das Verschulden von Andercore zurückzuführen sind.
  6. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer VII und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme vereinbart wurde, ab der Abnahme. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für den Fall (i) der Arglist, (ii) des Fehlens einer von der Andercore garantierten Beschaffenheit oder (iii) wenn die Ware, entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

VII. Haftung

  1. Andercore haftet unbeschränkt für (i) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von Andercore, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Andercore schuldhaft verursacht wurden, oder für (ii) Schäden, die durch Fehlen einer von Andercore garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden oder (iii) bei arglistigem Verhalten von Andercore. 
  2. Andercore haftet unbeschränkt für Schäden, die von Andercore, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Andercore vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. 
  3. Bei der leicht fahrlässig verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die von Andercore, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Andercore schuldhaft verursacht wurden, haftet Andercore außer in den Fällen der Ziffer VII Nr. 1 oder der Ziffer VII Nr. 4 der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt solche Pflichten, (i) deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und (ii) auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen. 
  4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 
  5. Im Übrigen ist die Haftung von Andercore ausgeschlossen.
  6. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen Andercore beträgt ein (1) Jahr ab der Lieferung oder bei Abnahme, wenn eine solche vereinbart wurde, außer in den Fällen der Ziffer VII Nr. 1, Ziffer VII Nr. 2 oder Ziffer VII Nr. 4, für die die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. 

VIII. Exportrecht

Wenn und soweit Andercore an der Erfüllung von Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag aufgrund von Regelungen des deutschen, europäischen oder US-amerikanischen Rechts vorläufig oder dauerhaft gehindert sein oder werden sollte und/oder eine Erfüllung dieser Pflichten nur unter tatsächlichen oder rechtlichen Risiken möglich ist oder wird, wird die Andercore von dieser Pflicht frei. Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Ausfuhr oder den Versand erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen. Andercore wird die nach eigenem Ermessen angemessenen Bemühungen unternehmen, um diese Hindernisse und/oder Risiken zu beseitigen; ansonsten sind solche Hindernisse und/oder Risiken als höhere Gewalt zu betrachten. Andercore erhält in diesem Fall einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die Andercore, im Vertrauen auf die Möglichkeit und/oder Risikolosigkeit der Erfüllung ihrer Pflichten nach ihrem eigenen billigen Ermessen getätigt hat, sowie derjenigen Nachteile, die Andercore durch die Hindernisse und/oder Risiken der Erfüllung solcher Pflichten entstehen. Die Parteien werden sich nach besten Kräften bemühen, eine Leistung des Ersatzes zu ermöglichen.

IX. Sonstiges

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist nach Wahl von Andercore Berlin oder der Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich Berlin. Zwingende gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. 
  2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von Andercore Erfüllungsort.
  3. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Vorschriften des internationalen Privatrechts, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das UN-Kaufrecht („CISG“) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen Andercore aus dem Vertrag ohne die schriftliche Zustimmung von Andercore an Dritte abzutreten. Hiervon ausgenommen sind auf Geld gerichtete Ansprüche.
  6. Geschäften mit Unternehmern gleich behandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Kundenservice: +49 30 30807390· Logistik: +49 30 31198367· E-Mail: service@andercore.com· Geschäftszeiten: Montag – Freitag 08:00 – 18:00 Uhr